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ArbeitnehmerInnenSchutz auf Golfplätzen in Österreich – TEIL 1

Wir haben schlechte und gute Nachrichten. Die schlechte Nachricht ist, dass Sie wahrscheinlich einige dieser Fehler machen. Die gute Nachricht ist, dass wir Ihnen bei der Behebung der Fehler behilflich sein können.

Im Teil 1 unseres Berichtes zeigen wir auf, welche rechtliche Grundlagen, Tätigkeiten und Dokumentationen prinzipiell als „Basics“ für die Vermeidung von Arbeitsunfällen und für die Vermeidung von Strafzahlungen aufgrund fehlender Tätigkeiten und Unterlagen notwendig sind.
Im Teil 2 bringen wir einige Beispiele aus der Praxis, welche bisher leider „die Klassiker“ auf den Golfplätzen in Österreich darstellen. Der Artikel wird in der Herbstausgabe der AGA Greenkeeper-News publiziert, damit Sie sich in der Herbst- und Wintersaison 2022 / 2023 auf die sehr wahrscheinlich durchzuführenden Änderungen vorbereiten können.

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


Schriftliche Dokumentationen
Der häufigste Sicherheitsfehler, den Headgreenkeeper (Arbeitgeber) machen, besteht auch darin, dass keine schriftlichen Dokumentationen zu allen potenziellen Sicherheitsproblemen erfolgt. Das ArbeitnehmerInnen-Schutz-Gesetz (ASCHG) fordert folgende Analysen, Tätigkeiten und schriftliche Dokumentationen:

Gefahrenermittlung und Gefahrenbeurteilung
Unter Berücksichtigung der Gefahrenverhütung sind dabei folgende Tätigkeiten zu berücksichtigen:
a) Die Gestaltung und die Einrichtung der
Arbeitsstätte
b) Die Gestaltung und der Einsatz von
Arbeitsmitteln
c) Die Verwendung von Arbeitsstoffen,
d) Die Gestaltung der Arbeitsplätze,
e) Die Gestaltung der Arbeitsverfahren und
Arbeitsvorgänge und deren Zusammenwirken
f) Die Gestaltung der Arbeitsaufgaben und die
Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der
Arbeitsabläufe sowie der Arbeitsorganisation und
g) Der Stand der Ausbildung und Unterweisung
der Arbeitnehmer
Es liegt in der Verantwortung des Headgreenkeepers (Arbeitgebers) und der einzelnen Greenkeeper und Platzarbeiter (Arbeitnehmer), unter anderem Chemikalien oder Maschinen sicher zu handhaben sowie z.B. die Chemikalienetiketten, Betriebsanleitungen und die Sicherheitsdatenblätter (SDB) zu verstehen.
Jeder Greenkeeper und Platzarbeiter muss mit der Handhabung und der entsprechenden Dokumentation vertraut sein.
Die Greenkeeper und Platzarbeiter müssen darauf geschult werden, sobald sie eingestellt werden und wenn die Gefahrenermittlung und Gefahrenbeurteilung aktualisiert wird (z.B. aufgrund geänderter Chemikalien, Maschinen, Arbeitsabläufe etc.).

Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente (SiGeDoc)
Der Headgreenkeeper (Arbeitgeber) ist verpflichtet, in einer der Anzahl der Beschäftigten und den Gefahren entsprechenden Weise die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren sowie die durchzuführenden Maßnahmen zur Gefahrenverhütung schriftlich festzuhalten (Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente). Soweit es aus Gründen der Gefahrenverhütung erforderlich ist, ist die Dokumentation arbeitsplatzbezogen vorzunehmen.

Grundsätze der Gefahrenverhütung
Headgreenkeeper (Arbeitgeber) haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgängen, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen:
a) Vermeidung von Risiken,
b) Abschätzung nicht vermeidbarer Risiken,
c) Gefahrenbekämpfung an der Quelle,
d) Berücksichtigung des Faktors „Mensch“ bei der Arbeit, insbesondere bei der Gestaltung von Arbeitsplätzen, bei der Auswahl von Arbeitsmitteln und Arbeits- und Fertigungsverfahren – vor allem im Hinblick auf eine Erleichterung bei eintöniger Arbeit und bei maschinenbestimmten Arbeitsrhythmus sowie auf eine Abschwächung ihrer esundheitsschädigenden Auswirkungen,
e) Berücksichtigung der Gestaltung der Arbeitsaufgaben und Art der Tätigkeiten, der Arbeitsumgebung, der Arbeitsabläufe und Arbeitsorganisation,
f) Berücksichtigung des Standes der Technik,
g) Ausschaltung oder Verringerung von Gefahrenmomenten,
h) Planung der Gefahrenverhütung – mit dem Ziel einer kohärenten Verknüpfung von Technik, Tätigkeiten und Aufgaben, Arbeitsorganisation, Arbeitsabläufen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, sozialen Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz,
i) Vorrang des kollektiven Gefahrenschutzes vor individuellem Gefahrenschutz,
j) Erteilung geeigneter Anweisungen an die Arbeitnehmer (schriftliche Unterweisungen….)

Information
Headgreenkeeper (Arbeitgeber) sind verpflichtet, für eine ausreichende Information der Greenkeeper und Platzarbeiter (Arbeitnehmer) über die Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die Maßnahmen zur Gefahrenverhütung zu sorgen.
Diese Information muss die Arbeitnehmer in die Lage versetzen, durch eine angemessene Mitwirkung zu prüfen, ob die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Information muss während der Arbeitszeit erfolgen.

Die Information muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Sie muss regelmäßig wiederholt werden, insbesondere wenn dies aufgrund sich ändernder betrieblicher Gegebenheiten erforderlich ist, sowie bei Änderung der maßgeblichen Arbeitnehmerschutzvorschriften und bei neuen Erkenntnissen auf dem Gebiet der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes.

Headgreenkeeper (Arbeitgeber) sind verpflichtet, alle Arbeitnehmer, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sein können, unverzüglich über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen zu informieren.

Die Information muss in verständlicher Form erfolgen. Bei Arbeitnehmern, welche der deutschen Sprache nicht ausreichen mächtig sind, hat die Information in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Arbeitgeber haben sich zu vergewissern, dass die Arbeitnehmer die Informationen verstanden haben.
Den Arbeitnehmern sind erforderlichenfalls zur Information geeignete Unterlagen zur Verfügung zu stellen (unter Umständen in fremder Sprache).
Bedienungsanleitungen betreffend Arbeitsmittel sowie Arbeitsstoffe sind den betroffenen Arbeitnehmern jedenfalls zur Verfügung zu stellen.
Diese Unterlagen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhändigen.

Unterweisung
Arbeitgeber sind verpflichtet, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu sorgen. Die Unterweisung muss während der Arbeitszeit erfolgen. Die Unterweisung muss nachweislich erfolgen. Für die Unterweisung sind erforderlichenfalls geeignete Fachleute heranzuziehen.

Eine Unterweisung muss jedenfalls erfolgen:
a) Bei Aufnahme der Tätigkeit,
b) Bei einer Versetzung oder Veränderung des Aufgabenbereiches,
c) Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsmitteln,
d) Bei Einführung neuer Arbeitsstoffe,
e) Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren,
f) Nach Unfällen oder Ereignissen, die beinahe zu einem Unfall geführt hätten, sofern dies zur Verhütung weitere Unfälle nützlich erscheint.

Die Unterweisung muss auf den Arbeitsplatz und den Aufgabenbereich des Arbeitnehmers ausgerichtet sein. Sie muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein. Die Unterweisung muss auch die bei absehbaren Betriebsstörungen zu treffenden Maßnahmen umfassen.
Die Unterweisung ist erforderlichenfalls in regelmäßigen Abständen zu wiederholen, jedenfalls dann, wenn dies bei der Gefahrenermittlung und Gefahrenbeurteilung als Maßnahme zur Gefahrenverhütung oder in einer Verordnung zum ASchG festgelegt ist.
Die Unterweisung muss dem Erfahrungsstand der Arbeitnehmer angepasst sein und in verständlicher Form erfolgen.
Bei Arbeitnehmern, die der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind, hat die Unterweisung in ihrer Muttersprache oder in einer sonstigen für sie verständlichen Sprache zu erfolgen. Headgreenkeeper (Arbeitgeber) haben sich zu vergewissern, dass die Greenkeeper und Platzarbeiter (Arbeitnehmer) die Unterweisung verstanden haben.
Die Unterweisung kann auch schriftlich erfolgen. Erforderlichenfalls sind den Arbeitnehmern schriftliche Betriebsanweisungen und sonstige Anweisung zur Verfügung zu stellen. Diese Anweisungen sind erforderlichenfalls am Arbeitsplatz auszuhändigen – nötigenfalls in fremder Sprache.

Hinweise
Im kommenden Teil 2 (Herbst 2022) werden „die Klassiker“ unter den bisher erkannten und gesehenen fehlenden Sicherheitsvorkehrungen angeführt.

Die aktuellen Unterlagen für die Unterweisung und für das Sicherheitsprotokoll von fahrbaren und handgeführten Arbeitsmaschinen können für die AGA-Mitglieder bei uns über Mail unter info@greenkeeperverband.at angefordert werden.

Für weitere und ausführliche Details zum Thema ArbeitnehmerInnenSchutz:
Kontakt: Georg Irschik
Tel.: +43 676 765 43 45
E-Mail: info@greenkeeperverband.at
oder unter
Tel.: +43 664 584 98 60
E-Mail: georg.irschik@greenrisk.eu

Printausgabe: Greenkeeper News ##84 | 2/2022